I. Name, Sitz und Zweck

Artikel 1

Unter dem Namen «Gesellschaft Helvetia-Hungaria» besteht im Sinne der Artikel 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches eine politisch und konfessionell neutrale Vereinigung von Freunden Ungarns. Ihr Sitz ist am Wohnsitz der Präsidentin oder des Präsidenten.

Artikel 2

Zweck des Vereins ist es, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen der Schweiz und Ungarn bzw. dem ungarischen Kulturraum enger zu gestalten. Der Verein unterstützt und organisiert kulturelle Veranstaltungen und Gemeinschaftsaktionen, die diesem Zweck dienlich sind.

II. Mitgliedschaft

Artikel 3

Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Ein Aufnahmegesuch ist an den Vorstand zu richten. Er entscheidet über die Aufnahme.

Artikel 4

Mitglieder, die auszutreten wünschen, haben den Vorstand mindestens einen Monat vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich davon in Kenntnis zu setzen.

III. Mittel, Haftung, Geschäftsjahr

Artikel 5

1 Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Generalversammlung festgelegt wird.
2 Für die Verbindlichkeiten der Sektion haftet ausschliesslich das Sektionsvermögen.
3 Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

IV. Organisation

Artikel 6

Organe der Sektion sind: Generalversammlung, Vorstand, Rechnungsrevisoren.

Artikel 7

1 Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Sektion.
2 Sie wählt die Präsidentin oder den Präsidenten, die übrigen Vorstandsmitglieder und die Rechnungsrevisorin oder den Rechnungsrevisor für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist möglich. Die Generalversammlung entscheidet über den Jahresbericht des Vorstandes, die Jahresrechnung, das Budget und die Höhe der Mitgliedsbeiträge.
3 Sie wird mindestens einmal jährlich von der Präsidentin oder vom Präsidenten unter Wahrung einer Frist von wenigstens drei Wochen schriftlich einberufen.


4 Eine ausserordentliche Generalversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder es unter Angabe der zu behandelnden Traktanden verlangt.
5 An der Generalversammlung sind alle anwesenden Mitglieder stimmberechtigt. Mit Ausnahme der in Artikel 11 und 12 erwähnten Fälle gilt für die Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit fällt die oder der Vorsitzende den Stichentscheid.

Artikel 8

1 Der Vorstand setzt sich aus mindestens drei Mitgliedern zusammen. Die Präsident oder der Präsident wird von der Generalversammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selber. Er wählt einen Vizepräsidenten oder eine Vizepräsidentin.
2 Der Vorstand leitet den Verein und vertritt ihn nach aussen.

Artikel 9

Die Generalversammlung wie auch der Vorstand können ständige oder Ad-hoc-Kommissionen einsetzen.

Artikel 10

Die Buchführung der Sektion wird jedes Jahr durch die Rechnungsrevisorin oder den Rechnungsrevisor geprüft, deren oder dessen Bericht der Generalversammlung vorliegt.

V. Statutenänderung

Artikel 11

1 Anträge zur Statutenänderung müssen den Mitgliedern schriftlich mitgeteilt werden.
2 Eine Statutenänderung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

VI. Auflösung

Artikel 12

1 Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
2 Ein allfälliges Vermögen ist an eine wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks von der Steuerpflicht befreite juristische Person mit Sitz in der Schweiz zu übergeben.
3 Eine Fusion kann nur mit einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffenlichen Zwecks von der Steuerpflicht befreite juristische Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen.

VII. Schlussbestimmungen

Artikel 13

Diese Statuten treten nach Billigung durch die Gründungsversammlung in Kraft.
Beschlossen durch die Gründungsversammlung vom 7. Mai 1992
Geändert durch die Generalversammlung vom 6.6.2008
Geändert durch die Generalversammlung vom 28.5.2015
Geändert durch die Generalversammlung vom 23.5.2019

2019_Statuten_GHH